Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung von Juni 2020

  1. Allgemeines

Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten für alle Geschäfte zwischen dem/der AuftraggeberIn und Robert Grünberger (im Weiteren als „GreenGood“ bezeichnet) diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen die Stoffentwicklung, Konzeption, Herstellung und Postproduktion von Film- und Videoproduktionen sowie im Einzelfall vereinbarte Sonderleistungen.

Abweichende, ergänzende oder mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bedingungen der AGB unwirksam sein oder werden, so beeinflusst das die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. Vertragsabschluss

Das Produktionsangebot ist Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen dem/der AuftraggeberIn und GreenGood. Darin sind alle vereinbarten und notwendigen Leistungen sowie deren Entlohnung enthalten.

Aufträge gelten als angenommen, wenn bei GreenGood eine schriftliche Auftragsbestätigung auf Basis des Produktionsangebotes einlangt. Erst nach Auftragsbestätigung bzw. unterzeichnetem Angebot können Vor- und Dreharbeiten beginnen.

Ein Angebot ist 10 Werktage gültig. Wenn im Einzelfall anders vereinbart, kann sich die Gültigkeit des Angebotes verlängern oder verkürzen.

Der/die AuftraggeberIn haftet dafür, alle Berechtigungen für die Herstellung des von ihm/ihr erteilten Auftrages zu verfügen. Außerdem haftet er/sie dafür, die für die Herstellung notwendigen Urheber-, Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte zu besitzen.

  1. Kosten

Die Preise verstehen sich netto ab Geschäftssitz von GreenGood zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (MwSt).

Der im Produktionsangebot festgehaltene Preis versteht sich, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, inklusive sämtlicher Herstellungskosten und Rechteübertragungen am hergestellten Werk.

Die verrechnete Arbeitszeit pro Arbeitstag beträgt 8 Stunden. Für Überstunden können entsprechende Kosten für das Personal verrechnet werden.

Es werden Spesen und Kilometergeld für Fahrten außerhalb von Wien verrechnet. Diese Kosten sind, außer im Einzelfall anders vereinbart, bereits im Produktionsangebot definiert.

  1. Herstellung, Änderung, Abnahme und Nachberechnungen

Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes ist Aufgabe von GreenGood. 

GreenGood ist berechtigt, zur Durchführung des erteilten Auftrages, bei Bedarf Dritte zur Erfüllung des Auftrages hinzuzuziehen, sofern es notwendig sein sollte. Wenn dies Kosten verursacht, die im ursprünglichen Produktionsangebot nicht explizit abgegolten werden, ist GreenGood berechtigt, nach Verständigung dem/der AuftraggeberIn diese Kosten weiterzuverrechnen.

Alle außerplanmäßigen Auslagen für GreenGood (z.B. Kosten für Fahrtendienste) werden dem/der AuftraggeberIn mit einer Provision für Organisation und Abwicklung weiterverrechnet.

GreenGood ist überdies berechtigt, angemessene Abweichungen von dem ursprünglichen Produktionsangebot mit Begründung in Rechnung zu stellen. Bei größeren Abweichungen wird GreenGood den/die Auftraggeberin sofort informieren.

Größere Kostenänderungen gelten als genehmigt, wenn der/die AuftraggeberIn nicht binnen 4 Werktagen nach der Information schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

  1. Stornierungen

Wenn ein angenommener Auftrag bis inkl. 14 Werktage vor Start der geschuldeten Leistung gemäß Produktionsangebot (z.B. Drehtermin) storniert oder abgesagt wird, ist GreenGood berechtigt, angemessene Ausfallshonorare bis zu 50 Prozent der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.

Sollte bis inkl. fünf Werktage vor Start der geschuldeten Leistung gemäß Produktionsangebot (z.B. Drehtermin) der Auftrag storniert oder abgesagt werden, kann ein angemessenes Ausfallshonorar bis zu 75 Prozent der Auftragssumme in Rechnung gestellt werden.

Wenn die Produktion nach oben genannten Kriterien bis inkl. drei Tage vor Start storniert oder abgesagt werden, kann ein Ausfallshonorar bis 85% in Rechnung gestellt werden.

Bei kurzfristigeren Absagen nach oben genannten Kriterien kann ein Ausfallshonorar im Ausmaß der gesamten Auftragssumme in Rechnung gestellt werden.

  1. Lieferbedingungen und Haftung

Sollte die vertragsgemäße Herstellung des Werkes unmöglich geworden sein, haftet GreenGood nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Wird die vertragsgemäße Herstellung durch einen Umstand, der weder GreenGood noch dem/der AuftraggeberIn anzulasten ist, berechtigt das den/die AuftraggeberIn zum Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall werden bisher erbrachte Leistungen von GreenGood in vereinbarungsgemäßem Ausmaß in Rechnung gestellt.

Die Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen und Terminen entbinden den/die AuftraggeberIn nicht von der Abnahmepflicht.

Schäden aus Lieferverzug oder Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Herstellung des Werkes kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von GreenGood geltend gemacht werden.

GreenGood ist berechtigt, sollte höhere Gewalt, dieser nahekommenden Ereignisse, Strom-, Maschinenausfall, Personenausfall oder Ähnliches die rechtzeitige Fertigstellung des Werkes unmöglich machen, eine Verlängerung der Lieferzeit zu beanspruchen.

Für die rechtliche Unbedenklichkeit ist ausschließlich der/die AuftraggeberIn verantwortlich.

GreenGood ist insbesondere nicht für Folgeschäden des/der AuftraggeberIn haftbar zu machen.

  1. Zahlungsbedingungen

Zur Deckung des Aufwandes ist GreenGood berechtigt, Teilzahlungen der Auftragssumme einzufordern.

Als Standard gilt:

1/3 der Auftragssumme zeitnah nach Auftragserteilung,

1/3 der Auftragssumme bei Drehbeginn,

1/3 der Auftragssumme zeitnah nach Fertigstellung des Projektes.

Die Zahlungsbedingungen werden im Projektangebot festgehalten und können, sofern notwendig, vom Standard abweichen.

Bei Zahlungsverzug ist GreenGood berechtigt, angemessene Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.

  1. Verwertungsrechte

GreenGood verfügt gemäß $38 Abs.1 Urheberrechtsgesetz über sämtliche zur Vertragserfüllung notwendigen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (außer wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liefen).

Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, erwirbt der/die Auftraggeberin mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Entlohnung die örtlich uneingeschränkten, nicht-exklusiven Nutzungsrechte für alle Verwertungskanäle für die Dauer von zwei Jahren ab Fertigstellung des Werkes.

Eine darüber hinausgehende Nutzung ist von dem/der AuftraggeberIn sofort zu melden. Dafür kann von GreenGood ein gesondertes Entgelt verrechnet werden.

GreenGood ist berechtigt, seinen Firmennamen und -logo als Vermerk zu zeigen, ohne dass dem/der AuftraggeberIn dafür Entgeltanspruch zusteht.

Das gesamte Bild- und Tonmaterial, sowie etwaige weitere Materialien, die der Sicherstellung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte dienen, verbleiben bei GreenGood, sofern im Produktionsvertrag nicht anders vereinbart.

Für die Bereitstellung des gesamten Bild- und Tonmaterials (Ausgangs- und Restmaterial) kann ein Entgelt verrechnet werden.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre und wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des/der AuftraggeberIn verlängert.

Mit Abnahme des Filmwerks geht auch das Risiko für die Kopierunterlagen auf den/die AuftraggeberIn über. 

  1. Sonstiges

Sollten Geschäftsbedingungen des/der AuftraggeberIn mit den obenstehenden AGB in Konflikt stehen, erlangen sie auch dann keine Wirksamkeit, wenn GreenGood nicht dagegen widerspricht.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in den allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen von 2013 begründet und sind somit auch Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses von GreenGood mit dem/der AuftraggeberIn.

Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist Wien.