Rechtliches
AGB
Fassung – September 2026
§ 1 Geltung, Vertragsbestandteile, Rangordnung
1.1 Diese AGB gelten für alle Leistungen von Robert Grünberger – GreenGood Productions („GreenGood“): Filmproduktion und alle damit verbundenen Leistungen, Training, Coaching, Beratung und die Nutzung der Lernplattform, jeweils gegenüber der Auftraggeberin („Kundin“).
1.2 Vertragsbestandteile sind, in dieser Rangordnung: der unterzeichnete Einzelvertrag oder die Auftragsbestätigung; das Preisblatt und die weiteren Anlagen; diese AGB; das dispositive österreichische Recht. Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge.
1.3 Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen der Kundin werden nicht Vertragsinhalt.
1.4 Textform im Sinne dieser AGB ist jede dauerhaft lesbare, dem Absender zurechenbare Erklärung; eine E-Mail der jeweils benannten Ansprechpersonen genügt. Wo das Gesetz Schriftform im Sinne des § 886 ABGB verlangt, genügt E-Mail nicht. Werktage sind Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage in Österreich.
1.5 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
1.6 GreenGood kann diese AGB mit einer Vorankündigung von mindestens vier Wochen in Textform ändern. Für laufende Aufträge gilt die bei Vertragsabschluss gültige Fassung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von GreenGood sind, sofern nicht anders angegeben, zehn Werktage ab Ausstellungsdatum gültig.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn die Kundin das Angebot unterzeichnet zurücksendet oder in Textform annimmt. Vorproduktions- und Dreharbeiten – in Form von „Produktionen“ – beginnen erst nach Vertragsabschluss oder nach ausdrücklicher Freigabe in Textform.
2.3 Der Vertrag kann elektronisch unterzeichnet werden.
§ 3 Leistungen
Die nachfolgenden Regelungen gelten jeweils nur für die gebuchten Leistungsarten (Filmproduktion, Coaching, Lernplattform, Programme).
3.1 Filmproduktion. GreenGood erbringt Stoffentwicklung, Konzeption, Drehorganisation, Drehtage und Postproduktion (Schnitt, Grading, Ton, Grafik, Auslieferung) nach dem jeweiligen Angebot. Die künstlerische und technische Gestaltung obliegt GreenGood im Rahmen des vereinbarten Konzepts.
3.2 Leistungseinheiten. Ein Drehtag umfasst bis zu acht Arbeitsstunden vor Ort ohne Fahrt- und Rüstzeiten; ein Schnitttag bis zu acht Arbeitsstunden Postproduktion. Ab der neunten Stunde wird je angefangener Stunde der Stundensatz zuzüglich 50 % Zuschlag, insgesamt 150 % des Stundensatzes, verrechnet. Der Stundensatz beträgt ein Achtel der vereinbarten Tagespauschale. Überstunden werden vor Ort abgestimmt und in Textform bestätigt.
3.3 Geschuldetes Ergebnis. Geschuldet sind die je Produktion beschriebenen Werke – Filmfassungen, Länge, Seitenverhältnisse, Ausgabeformate. Drehtage und Schnitttage sind Kapazitäts- und Kalkulationsgrößen, kein Wertguthaben und keine Gutschrift.
3.4 Korrekturschleifen. Je Produktion sind zwei Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife ist eine gesammelte, freigegebene Änderungsliste von der Kundin. Weitere Schleifen und Änderungen sind Mehrleistungen (§ 6.4).
3.5 Training, Coaching, Programme. GreenGood bietet Coachings, Trainings, Workshops und Programme zu Corporate Presence, Corporate Influencing und Medientraining an. Inhalt, Umfang und Zeitplan ergeben sich aus dem Einzelvertrag samt Leistungsblatt.
3.6 Lernplattform. GreenGood stellt für die vereinbarte Laufzeit Zugang zur Lernplattform learn.greengood.at bereit: Videomodule in Kapiteln, begleitende Arbeitsblätter und Arbeitshefte als PDF sowie weitere Methoden zum Erwerb von Kompetenzen. GreenGood darf Inhalte fortlaufend aktualisieren, erweitern und didaktisch überarbeiten, solange der vereinbarte Leistungszweck erhalten bleibt.
3.7 Verfügbarkeit der Lernplattform. Bei einem von GreenGood zu vertretenden Ausfall der Plattform von mehr als 72 zusammenhängenden Stunden wird die laufende Monatspauschale des Coaching- und Lernprogramms anteilig gutgeschrieben. Wartungsfenster werden nach Möglichkeit vorab angekündigt. Ausfälle von Drittanbietern, die GreenGood nicht zu vertreten hat, gelten als höhere Gewalt (§ 17). Mit der Gutschrift sind sämtliche Ansprüche wegen des Plattformausfalls abgegolten.
3.8 Dritte. GreenGood darf geeignete Dritte einsetzen (Subunternehmen, Freelancer, externe Trainerinnen) und bleibt der Kundin gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Entstehen dadurch Mehrkosten, die im Angebot nicht enthalten sind, informiert GreenGood vorab in Textform.
§ 4 Zugänge zur Lernplattform
4.1 Zugänge sind personengebunden und werden im Einzelvertrag namentlich benannt. Weitere Zugänge können jederzeit hinzugebucht und aliquot verrechnet werden.
4.2 Einmal je Quartal – bezogen auf alle Zugänge gemeinsam – kann kostenfrei eine Person ersetzt werden. Weitere Wechsel werden nach dem Preisblatt verrechnet.
4.3 Die Kundin und die benannten Personen erhalten ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Programminhalten, beschränkt auf die interne Verwendung im eigenen Unternehmen und auf die Vertragslaufzeit. Arbeitsblätter dürfen für die eigene Arbeit ausgedruckt und ausgefüllt werden. Eine Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung oder Nutzung in eigenen Programmen ist nicht gestattet.
4.4 Untersagt sind insbesondere: Weitergabe von Zugangsdaten, gemeinsame Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen, Sammelzugänge, Weitergabe von Inhalten an Dritte, öffentliches Zugänglichmachen, Aufzeichnung oder Mitschnitt von Videomodulen, Übersetzung, Umarbeitung oder Einarbeitung in eigene Schulungsunterlagen, Nutzung für eigene oder fremde entgeltliche Trainings sowie das Einspeisen der Inhalte in KI-Systeme zu Trainings- oder Auswertungszwecken.
4.5 Bei einem Verstoß kann GreenGood den betroffenen Zugang nach Abmahnung mit einer Frist von fünf Werktagen sperren, bei schwerwiegenden Verstößen sofort; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Im unternehmerischen Verkehr ist für jeden Fall der schuldhaften Weitergabe eines Zugangs oder bei weiteren Vestößen nach 4.4 eine Vertragsstrafe von 495 EUR netto je Verstoß zu zahlen, unbeschadet weitergehender Ansprüche; das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt.
4.6 Mit Vertragsende endet der Zugang zur Lernplattform. Eine Weiternutzung der Plattform nach Vertragsende ist nicht möglich. Lernfortschritts- und Nutzungsdaten werden spätestens 90 Kalendertage nach Vertragsende gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 5 Mitwirkung der Kundin
5.1 Die Kundin ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen. Dazu gehören insbesondere: eine benannte, entscheidungsbefugte Ansprechperson samt Vertretung; Zulieferung von Logos, Schriften, Farbvorgaben, bestehendem Material und Texten spätestens zehn Werktage vor dem jeweiligen Drehtag; Bereitstellung von Drehorten, Zugängen, Genehmigungen und der auftretenden Personen zum vereinbarten Termin; Rückmeldungen und Freigaben innerhalb der Fristen des § 7.
5.2 Auswahl der Personen vor der Kamera. Die Teilnehmenden und die vor der Kamera auftretenden Personen werden von der Kundin benannt. Die Teilnahme erfolgt freiwillig. GreenGood unterstützt die Kundin auf Wunsch bei der Auswahl geeigneter Personen, übernimmt aber keine Auswahlentscheidung und wirkt nicht auf Personen ein, die nicht teilnehmen möchten.
5.3 Kommt die Kundin ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich Termine und Lieferfristen um den entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit; Mehraufwand wird nach dem Preisblatt verrechnet.
5.4 Unterbleibt eine Leistung aus Umständen, die der Sphäre der Kundin zuzurechnen sind, bleibt der Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB bestehen; GreenGood errechnet, was GreenGood dadurch erspart oder versäumt hat. GreenGood kann eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung setzen und nach fruchtlosem Ablauf die betroffene Produktion als aufgehoben betrachten (§ 1168 Abs 2 ABGB).
§ 6 Preise und Nebenkosten
6.1 Alle Preise sind Nettobeträge in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich brutto ausgewiesen. Der vereinbarte Preis umfasst die Herstellungskosten und die Rechteeinräumung nach § 9.
6.2 Reise und Nebenkosten. Leistungen außerhalb Wiens werden mit dem amtlichen Kilometergeld sowie Nächtigung und Verpflegung nach Aufwand gegen Nachweis verrechnet, sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten.
6.3 Auslagen. Außerplanmäßige Auslagen werden zuzüglich einer Organisationspauschale von 10 % weiterverrechnet. Auslagen über 500 EUR netto je Produktion werden vorab in Textform abgestimmt.
6.4 Mehrleistungen. Zusätzliche Dreh- oder Schnitttage, weitere Korrekturschleifen, Änderungen nach Freigabe, zusätzliche Sprachfassungen, Formate und vergleichbare Zusatzleistungen werden vor Beginn in Textform angeboten und erst nach Bestätigung erbracht. Ohne Bestätigung besteht kein Vergütungsanspruch; ausgenommen sind Auslagen im Rahmen des § 6.3.
6.5 Preisanpassung. Preise für ein Folgequartal oder einen Folgeauftrag werden jeweils neu vereinbart; laufende Aufträge bleiben davon unberührt.
§ 7 Termine, Produktion, Abnahme
7.1 Eine Produktion wird in Textform angefordert – mit Leistungsziel, Termin, Ort und benötigten Formaten. GreenGood bestätigt die Produktion in Textform (Produktionsbestätigung); erst mit der Bestätigung ist der Termin fixiert.
7.2 Drehtermine sind mit einem Vorlauf von mindestens fünfzehn Werktagen abzurufen. Kürzere Vorläufe sind von der Verfügbarkeit abhängig und begründen keinen Anspruch.
7.3 Bestätigte Drehtermine sind verbindlich. Lieferdaten für Schnittfassungen sind verbindlich, soweit sie in der Produktionsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; im Übrigen sind sie Zielvorstellungen.
7.4 GreenGood stellt jede Fassung zur Prüfung bereit und weist dabei auf Frist und Rechtsfolge hin. Einwendungen sind binnen fünf Werktagen ab Bereitstellung in Textform mitzuteilen, gesammelt und nachvollziehbar.
7.5 Mit der Abnahme geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der ausgelieferten Dateien auf die Kundin über. Die Kundin sichert die ausgelieferten Dateien selbst.
§ 8 Zahlung und Verzug
8.1 Pauschalen für laufende Programme sind im Voraus zu zahlen. GreenGood legt die Rechnung spätestens 14 Tage vor Beginn der Abrechnungsperiode; sie ist bis zum ersten Tag der Periode ohne Abzug zahlbar. Übrige Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
8.2 Bei Filmproduktionen ohne laufendes Programm gilt, sofern nicht anders vereinbart: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Drehbeginn, ein Drittel nach Fertigstellung.
8.3 Bei Zahlungsverzug gebühren GreenGood Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 456 UGB sowie eine Pauschale von 40 EUR nach § 458 UGB; weitergehende Betreibungskosten bleiben vorbehalten.
8.4 GreenGood kann bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten und Plattformzugänge sperren (§ 1052 ABGB). Nicht zurückgehalten werden Material, das der Kundin gehört, und die Erfüllung von Betroffenenrechten nach der DSGVO.
8.5 Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von GreenGood in Textform anerkannten Gegenforderungen zulässig.
8.6 Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle produzierten Werke, Rohmaterialien, Schnittdaten und sonstigen Arbeitsergebnisse im Eigentum von GreenGood und werden nicht ausgehändigt. Das gilt auch bei digitaler Übermittlung. Eine Übermittlung zu Prüf- und Freigabezwecken gilt nicht als Aushändigung.
§ 9 Nutzungsrechte an den Produktionsergebnissen und Aufbewahrung
9.1 GreenGood ist Herstellerin und, gemeinsam mit den Mitwirkenden, Inhaberin der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Rechte (§§ 10, 38, 66 ff, 73 ff UrhG). GreenGood sichert zu, die Rechte der eingesetzten Crew, Sprecherinnen und Sprecher und sonstigen Mitwirkenden in dem Umfang erworben zu haben, der für die Rechteeinräumung nach § 9.2 erforderlich ist.
9.2 Mit vollständiger Bezahlung und erfolgter Aushändigung des jeweiligen Auftrags räumt GreenGood der Kundin an der abgenommenen Fassung ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Es umfasst ausdrücklich:
▪ Vervielfältigung und Verbreitung auf allen Trägern,
▪ Zurverfügungstellung und öffentliche Wiedergabe, insbesondere Website, Intranet, Social Media, Streaming, Messe- und Veranstaltungseinsatz,
9.3 GreenGood behält sich die Rechte an Rohmaterial, Projektdateien vor. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial oder Projektdateien besteht nicht; die Herausgabe kann gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden.
9.4 GreenGood bewahrt Rohmaterial 27 Monate ab Abnahme auf und löscht es danach. Solange Gewährleistungsansprüche offen sind oder ein Umschnitt nach § 10.4 angekündigt ist, wird nicht gelöscht. Enthält das Rohmaterial personenbezogene Daten, gilt Art 5 Abs 1 lit e DSGVO.
9.5 Auf die Nennung als Urheberin bzw. Herstellerin im Abspann verzichtet GreenGood nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
9.6 An rein KI-generierten Bestandteilen besteht kein urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsschutz. GreenGood räumt insoweit die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der Bedingungen der jeweiligen Anbieter ein und sichert die Einhaltung dieser Bedingungen zu; eine Exklusivität kann für diese Bestandteile nicht zugesagt werden.
§ 10 Rechte und Pflichten Dritter und von Personen vor der Kamera
10.1 Drehfreigabe. GreenGood stellt das Release-and-Consent-Formular bereit und holt es vor Drehbeginn von allen vor der Kamera auftretenden Personen ein. Das Formular deckt den nach § 9.2 eingeräumten Nutzungsumfang ab. Ohne vorliegende Freigabe wird eine Person nicht aufgenommen.
10.2 Datenschutzrechtliche Rollen. GreenGood ist Verantwortliche für die Herstellung der Aufnahmen, für die Verarbeitung des Roh- und Schnittmaterials und für die eigene Referenznutzung nach § 16.5; GreenGood erteilt dafür die Information nach Art 13 DSGVO im Formular. Die Kundin ist Verantwortliche für die Veröffentlichung des fertigen Werkes in ihren eigenen Kanälen und für die dabei entstehenden Übermittlungen, insbesondere an Plattformbetreiber außerhalb der EU. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art 26 DSGVO wird nicht begründet. Bildnisschutz nach § 78 UrhG und DSGVO gelten parallel.
10.3 Mitwirkung der Kundin. Die Kundin benennt die auftretenden Personen, stellt die Freiwilligkeit der Teilnahme sicher, informiert sie vorab über Anlass und Ablauf des Drehs und setzt die arbeitsrechtlich erforderlichen Schritte, insbesondere eine allfällige Zustimmung des Betriebsrats. Eine Verweigerung oder ein Widerruf darf für die betroffene Person keine Nachteile haben.
10.4 Widerruf. Die erteilte Einwilligung ist jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufbar; der Widerruf wirkt für die Zukunft. GreenGood stellt die eigene Verwendung binnen 14 Kalendertagen ein und entfernt betroffene Ausschnitte aus den eigenen Kanälen; die Kundin stellt die Verwendung in ihren Kanälen binnen 30 Kalendertagen ein. Bereits gedruckte, ausgelieferte oder von Dritten übernommene Vervielfältigungen können nicht zurückgeholt werden; darauf wird im Formular hingewiesen. Ein erforderlicher Umschnitt wird nach dem Preisblatt verrechnet und ist von der Kundin zu tragen; bereits erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
10.5 Für Bereitstellungen der Kundin – Wunschmusik, Archivmaterial, Fotos, Schriften, Marken, fremde Inhalte – ist die Kundin für die Rechteklärung verantwortlich und hält GreenGood schad- und klaglos.
10.6 Von GreenGood bereitgestellte Musik und Archivmaterialien werden im Umfang der Rechteeinräumung nach § 9.2 lizenziert; Lizenznachweise werden auf Verlangen vorgelegt. Ist eine Lizenz nicht erhältlich oder übersteigt sie das vereinbarte Budget, darf GreenGood gleichwertiges Ersatzmaterial einsetzen. Sende- und Aufführungsrechte, die nach dem Tarifsystem der Verwertungsgesellschaften beim Nutzer oder Sender liegen, klärt die Kundin.
10.7 Erhebt ein Dritter Ansprüche, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen die Verteidigung ab. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten der anderen Partei bedürfen ihrer Zustimmung.
§ 11 Grenzen der Leistung, Selbständigkeit
11.1 Gegenstand von Training und Begleitung sind Wissensvermittlung, Training und unternehmensbezogenes Coaching zu Auftreten, Kommunikation und Videopräsenz.
11.2 Nicht Gegenstand sind Psychotherapie, Diagnostik, Heilbehandlung, Krisenintervention und die Behandlung psychischer Belastungen. Die Leistungen sind kein Ersatz für ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Hilfe. GreenGood beendet eine Einheit und verweist an Fachpersonen, wenn sich ein solcher Bedarf zeigt.
11.3 GreenGood schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht einen bestimmten Lern-, Verhaltens-, Reichweiten- oder Geschäftserfolg. Der Nutzen hängt maßgeblich von der Mitwirkung der Teilnehmenden ab.
11.4 GreenGood erbringt alle Leistungen als selbständige Unternehmerin, weisungsfrei hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf, mit eigenen Betriebsmitteln und eigener Plattform. Es besteht kein Dienstverhältnis und keine Eingliederung in die Organisation der Kundin.
§ 12 Einsatz künstlicher Intelligenz
12.1 GreenGood legt vor Produktionsbeginn offen, in welchem Umfang generative KI eingesetzt wird – etwa für Bildgenerierung, Bildbearbeitung, Hochskalierung, Sprachsynthese, Übersetzung, Untertitelung oder Musik.
12.2 KI-generierte oder KI-veränderte Inhalte, die Personen darstellen, werden nur mit vorheriger Zustimmung der Kundin in Textform eingesetzt. Die KI-gestützte Bearbeitung des Bildes und die Nachbildung der Stimme einer bestimmten Person erfolgen nur mit deren gesonderter, ausdrücklicher Einwilligung; sie wird in einem gesonderten Formular eingeholt.
12.3 Soweit Transparenz- und Offenlegungspflichten für synthetische oder manipulierte Inhalte bestehen (Art 50 der Verordnung (EU) 2024/1689), kennzeichnet GreenGood die betroffenen Bestandteile bei Auslieferung, stellt technische Metadaten bereit und teilt einen geeigneten Hinweistext mit. Die Kundin behält diese Kennzeichnung bei eigener Veröffentlichung, Weiterverbreitung und Umschnitt bei und übernimmt die kanalspezifische Offenlegung. Ändern sich diese Pflichten, passen die Parteien die Handhabung an die geltende Rechtslage an.
12.4 Keine Partei speist Inhalte, Materialien oder Daten der anderen Partei ohne Zustimmung in Textform in KI-Systeme zu Trainingszwecken ein.
12.5 GreenGood übernimmt keine Zusage für die inhaltliche Richtigkeit von Ausgaben KI-gestützter Werkzeuge; die redaktionelle Prüfung der ausgelieferten Fassung obliegt vor der Abnahme beiden Parteien.
§ 13 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung
13.1 Ist im Einzelvertrag eine befristete Laufzeit vereinbart, endet der Vertrag mit Ablauf der Frist, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Eine automatische oder stillschweigende Verlängerung findet nicht statt. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist ausgeschlossen.
13.2 Ist eine unbefristete Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag nach Ablauf einer allfälligen Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende von beiden Vertragsteilen in Textform gekündigt werden. Die Kündigung wirkt für die Zukunft.
13.3 Eine Verlängerung befristeter Verträge bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien in Textform. Eine Verlängerung durch schlüssiges Verhalten ist ausgeschlossen – insbesondere durch Fortsetzung von Leistungen, Terminvereinbarungen, Zahlungen oder weitere Nutzung der Plattform. Leistungen, die GreenGood nach Vertragsende ohne wirksame Verlängerung erbringt, werden als Einzelauftrag nach dem Preisblatt abgerechnet.
13.4 Auflösung aus wichtigem Grund. Beide Parteien können mit sofortiger Wirkung in Textform auflösen, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht, insbesondere: Zahlungsverzug mit mindestens einer Monats- oder Quartalspauschale nach erfolgloser Mahnung mit 14-tägiger Nachfrist und ausdrücklicher Auflösungsandrohung; Insolvenz oder Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse; schwerwiegende oder wiederholte Verletzung der §§ 4.4 oder 15; beharrliche Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung; Verhalten, das die Zusammenarbeit unzumutbar macht, insbesondere Diskriminierung, Belästigung oder Gefährdung von Personen am Set. Bei behebbaren Verstößen ist vorher abzumahnen, es sei denn, das ist offensichtlich aussichtslos.
13.5 Folgen der Beendigung. Bis dahin erbrachte Leistungen werden abgerechnet. Bereits bezahlte, aber nicht abgerufene Kapazität wird nicht rückvergütet; nicht erbrachte Leistungen aus der Sphäre von GreenGood werden gutgeschrieben. Vorauszahlungen für Zeiträume nach Wirksamwerden einer vorzeitigen Beendigung werden binnen 14 Tagen rückerstattet, unbeschadet der Ansprüche nach § 1168 ABGB und § 14. Laufende bestätigte Produktionen werden nach Wahl der Kundin fertiggestellt und abgerechnet oder gegen Aufwandsersatz beendet; löst GreenGood aus einem von der Kundin zu vertretenden Grund auf, gelten für bestätigte, nicht durchgeführte Drehtage die Pauschalen des § 14.1. Vollständig bezahlte Nutzungsrechte nach § 9.2 bleiben bestehen.
§ 14 Terminverschiebung, Rücktritt und Storno
14.1 Verschiebt oder storniert die Kundin einen bestätigten Drehtag, gelten – gerechnet ab dem bestätigten Termin – folgende Ausfallpauschalen auf die Tagespauschale:
| Zeitpunkt der Absage | Ausfallpauschale |
|---|---|
| mehr als 15 Werktage vorher | keine Pauschale; nachgewiesene Fremd- und Vorleistungen |
| 15 bis 6 Werktage vorher | 50 % |
| 5 bis 3 Werktage vorher | 75 % |
| 2 Werktage vorher oder später | 100 % |
14.2 Zusätzlich sind erbrachte Vorleistungen (Konzept, Drehplanung, Recherche) und nachgewiesene, nicht mehr abbestellbare Fremdkosten zu ersetzen. Die Pauschalen sind eine Pauschalierung des Entgeltanspruchs nach § 1168 ABGB; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.
14.3 Für einen bestätigten Schnitttag mit verbindlichem Lieferdatum gilt bei einer Absage weniger als fünf Werktage vorher eine Ausfallpauschale von 50 %; begonnene Postproduktionsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand abgerechnet.
14.4 Ein kostenfreier Ausweichtermin je Quartal steht zu, wenn die Verschiebung mindestens sechs Werktage vorher erfolgt oder auf Krankheit einer unverzichtbaren Person, behördliche Anordnungen oder ein Wetterrisiko bei einem als wetterabhängig bezeichneten Außendreh zurückgeht.
14.5 Sagt GreenGood einen bestätigten Termin ab, wird binnen zehn Werktagen ein Ersatztermin angeboten; nachgewiesene Fremdkosten der Kundin werden ersetzt, eine Ausfallpauschale fällt nicht an.
14.6 Bei Trainings-, Coaching- und Programmleistungen kann die Kundin kostenfrei zurücktreten, solange das erste Onboarding-Meeting nicht stattgefunden hat, jedenfalls aber nur binnen 14 Tagen ab Vertragsbeginn. Bereits angefallener Vorbereitungsaufwand wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Danach ist ein Rücktritt nicht mehr möglich; § 13.4 bleibt unberührt.
§ 15 Vertraulichkeit
15.1 Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei vertraulich, insbesondere Konzepte, Kalkulationen, Preise, Strategien, Kundendaten, Programminhalte, unveröffentlichte Fassungen und Teilnehmerrückmeldungen. Für Geschäftsgeheimnisse gelten zusätzlich die §§ 26a ff UWG.
15.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden werden, der empfangenden Partei nachweislich vorher bekannt waren, rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; im letzten Fall ist die andere Partei vorab zu informieren, soweit rechtlich zulässig.
15.3 Die Verpflichtung gilt für die Vertragsdauer und drei Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse besteht sie fort, solange sie geheim sind.
15.4 Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der überlassenen Informationen und geben sie nur an Personen weiter, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und einer entsprechenden Verpflichtung unterliegen.
§ 16 Datenschutz, Referenz, Abwerbeverbot
16.1 Rollen. Verarbeitet GreenGood personenbezogene Daten im Auftrag der Kundin – insbesondere auf der Lernplattform –, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO. Für eigene Zwecke (Vertragsabwicklung, Rechnungslegung, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten) ist GreenGood eigene Verantwortliche.
16.2 Die Kundin informiert die Teilnehmenden nach Art 13 DSGVO und setzt die arbeitsrechtlich erforderlichen Schritte, insbesondere eine allfällige Zustimmung des Betriebsrats nach §§ 96, 96a ArbVG, soweit Systeme zur Erfassung von Lernfortschritt oder Leistung betroffen sind.
16.3 GreenGood stellt keine individualisierten Leistungs- oder Bewertungsdaten einzelner Teilnehmender bereit. Rückmeldungen beschränken sich auf aggregierte Angaben und darauf, ob ein Modul abgeschlossen wurde.
16.4 Aufzeichnungen von Online-Meetings erfolgen nur mit vorheriger, jederzeit widerruflicher Einwilligung aller Teilnehmenden; eine Ablehnung hat keine Nachteile.
16.5 Referenz und Eigenwerbung. GreenGood darf die entstandenen Werke als Referenz nutzen: Website, Showreel, Social Media, Präsentationen und Angebotsunterlagen, einschließlich Ausschnitten, Einzelbildern und einer sachlichen Projektbeschreibung. Firmenname und Logo der Kundin dürfen unverändert und im Einklang mit deren Markenrichtlinien zur Kennzeichnung verwendet werden. Die Kundin kann konkrete Werke, Ausschnitte oder Projekte in Textform von der Referenznutzung ausnehmen; ein Widerruf wirkt für die Zukunft und wird binnen 30 Kalendertagen umgesetzt, bereits gedruckte oder übermittelte Unterlagen sind davon nicht erfasst. Sind Personen erkennbar, setzt die Referenznutzung deren gesonderte Einwilligung im Release-and-Consent-Formular voraus; bei Widerruf entfernt GreenGood den Ausschnitt (§ 10.4). Ein dezenter Produktionsvermerk am Werk ist zulässig, sofern die Kundin nicht in Textform widerspricht.
16.6 Abwerbeverbot. Die Parteien werben für die Vertragsdauer und zwölf Monate danach Mitarbeitende und ständige freie Mitarbeitende der anderen Partei, die an diesem Vertrag mitgewirkt haben, nicht gezielt und aktiv ab. Nicht erfasst sind öffentliche Stellenausschreibungen, allgemeine Personalsuche ohne konkrete Ansprache und Bewerbungen aus Eigeninitiative.
§ 17 Höhere Gewalt
17.1 Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs einer Partei, die die Leistungserbringung verhindern oder unzumutbar erschweren – insbesondere behördliche Maßnahmen, Epidemien, Naturereignisse, Streik, Krieg, Energie- oder Netzausfälle, Ausfall unverzichtbarer Personen, Ausfall wesentlicher Drittanbieter – befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Die betroffene Partei informiert unverzüglich in Textform; Fristen und Termine ruhen. Technische Probleme im Einflussbereich der Kundin, insbesondere Internet‑ oder Geräteausfälle, gelten nicht als höhere Gewalt.
17.2 Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann jede Partei die betroffene Produktion und darüber hinaus den Vertrag in Textform beenden. Laufende Pauschalen werden bis zum Wirksamwerden aliquotiert; erbrachte Leistungen und nicht mehr abbestellbare Fremdkosten werden abgerechnet. Ausfallpauschalen nach § 14 fallen nicht an.
§ 18 Haftung und Gewährleistung
18.1 GreenGood haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet GreenGood nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden, begrenzt auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags bzw. der betroffenen Abrechnungsperiode.
18.2 Ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Produktions- und Nutzungsausfall sowie Reputationsschäden ausgeschlossen.
18.3 GreenGood haftet nicht für Folgen unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung, für fehlende Genehmigungen und Freigaben aus der Sphäre der Kundin und für Beistellungen der Kundin. Wird GreenGood deswegen von Dritten in Anspruch genommen, hält die Kundin schad- und klaglos.
18.4 Mängel sind binnen zehn Werktagen ab Erkennbarkeit in Textform bekanntzugeben. GreenGood ist berechtigt und verpflichtet, Mängel zunächst durch Verbesserung zu beheben. Im unternehmerischen Verkehr wird die Gewährleistungsfrist gemäß § 933 Abs 4 ABGB auf zwölf Monate ab Abnahme verkürzt.
18.5 GreenGood unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist deren Bestand auf Verlangen nach.
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform und der Bestätigung beider Parteien; das gilt auch für diese Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
19.2 Rechte und Pflichten werden nur mit Zustimmung der anderen Partei in Textform übertragen; § 3.8 bleibt unberührt.
19.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Rechtswahl lässt zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Aufenthaltsstaates unberührt (Art 6 Rom-I-VO).
19.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Wien, Österreich. GreenGood kann Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand der Kundin geltend machen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten, insbesondere § 14 KSchG.
19.5 Kontakt für Fragen und Beschwerden: robert@greengood.at.